Gerichtsstand? | Das müssen Sie bei der Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins beachten?
Gemäß § 466 Abs. 1 FamFG ist für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Nur in dem Fall, dass die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht enthält, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in Ermangelung auch eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (OLG Düsseldorf 30.7.12, 3 Wx 102/12, Abruf-Nr. 131015 ).
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