AG München: Fiktiver Reparaturkostenersatz nach Verkehrsufall umfasst auch Lohnnebenkosten und Sozialabgaben
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann bei Geltendmachung eines fiktiven Reparaturkostenersatzes auch die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben ersetzt verlangen, selbst wenn diese tatsächlich nicht anfallen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 24.04.2012 entschieden (Az.: 332 C 1529/12, rechtskräftig).
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