Übergang der Gebäudeversicherung des Mieters bei Veräußerung durch Eigentümer?
Wird eine versicherte Sache (z.B. ein Gebäude) vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. So bestimmt es § 95 Abs.1 VVG (früher § 69 VVG). Mit dieser Regelung soll der Erwerber davor bewahrt werden, dass er ungeschützt ist, weil er sich aus Zeitmangel oder Unwissenheit für die Zeit unmittelbar nach dem Erwerb noch nicht rechtzeitig Versicherungsschutz verschaffen konnte.
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