Schlechterstellung von Steuerpflichtigen bei Schweizer Betriebsrenten nicht rechtens
Wechselt in Deutschland ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber und übertragt das Deckungskapital seiner betrieblichen Altersversorgung auf seinen neuen Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 2 Nr. BetrAVG, so entsteht ihm regelmäßig nach § 3 Nr. 55 EStG kein Zufluss von Arbeitslohn. Damit wollte der Gesetzgeber die Portabilität von Betriebsrenten im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel erleichtern.
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