OLG Hamm: Massiver Telefonterror kann fast zwei Jahre Ordnungshaft rechtfertigen
Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein Kontaktverbot, das nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängt wurde, dürfen mit insgesamt 720 Tagen Ordnungshaft geahndet werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit eine entsprechende Haftanordnung des Amtsgerichts Bielefeld bestätigt (Beschluss vom 28.02.2013, Az.: II-1 WF 47/13, rechtskräftig).
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