EuGH: Von Natur aus wettbewerbsschädliche Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten sind verboten
Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten über die Preise für die Reparatur versicherter Fahrzeuge haben einen wettbewerbswidrigen Zweck und sind daher verboten, wenn sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind. Ob sie insoweit schädlich sind, ist laut Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die beiden betroffenen Märkte – den der Kfz-Versicherungen und den der Kfz-Reparaturen – zu beurteilen (Urteil vom 14.03.2013, Az.: C-32/11).
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