25. 03. 2013 - Kündigung nach …

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ARAG B2B 2025 - KW 19

25. 03. 2013 - Kündigung nach verweigertem Wohnungszugang rechtmäßig

(ac) Wünscht ein Vermieter Zugang zu seinen Wohnungen, so haben die Bewohner diesem Begehren in einer angemessenen Frist nachzukommen. Jedenfalls dann, wenn sich der Eigentümer erklärterweise nach über zehnjähriger Mietzeit einen persönlich Eindruck vom Zustand der Wohnung machen und dabei auch einen Handwerker hinzuziehen will. Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, erklärte das Landgericht Oldenburg damit die Kündigung einer 1-Zimmerwohnung für rechtmäßig, deren Mieter die Hausbesitzerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht in die Wohnung gelassen hatte. Zwar akzeptierte der Mann später den Zugang eines Heizungsmonteurs, erteilte aber gleichzeitig der Vermieterin ein „Hausverbot“ für sein Domizil. Was er sogar noch dadurch zementierte, dass er den Zugang zu seiner Wohnung im Treppenhaus durch ein auf der Schwelle liegendes Brett und durch zwei zu einem X aufgestellte Balken versperrte – deutlich sichtbar für alle Gäste der im gleichen Haus wohnenden Vermieterin. Laut Richterspruch Grund genug, dem Erbauer der Barrikade das Mietverhältnis zu kündigen. „Schon das Schweigen auf die Aufforderungsschreiben zur Benennung von Besichtigungsterminen stellt nämlich eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des BGB dar“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der deutschen Anwaltshotline. Zumal im konkreten Mietvertrag ausdrücklich geregelt war, dass die Vermieterin die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder aus anderem wichtigen Grund besichtigen kann.Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 6 S 75/12

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