OLG Frankfurt am Main: Preisklausel der Commerzbank für Nacherstellung eines Kontoauszugs unwirksam
Die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank, wonach für die Erstellung eines Duplikats von einem Kontoauszug 15 Euro anfallen, ist wegen Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.01.2013 entschieden. Der Preis übersteige erheblich die Kosten der Bank und benachteilige den Kunden unangemessen (Az.: 17 U 54/12).
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