FG Baden-Württemberg: Werbungskosten ausnahmsweise bei Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar
Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich sein. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg für den Fall entschieden, dass der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt (Az.: 9 K 1637/10). Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
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