Bundesfinanzhof: Erneut höhere Anforderungen an Bewirtungsbeleg
Bewirtungsaufwendungen sind nur zum Abzug zugelassen, wenn der Gastwirt oder sein Angestellter selbst den Namen des Bewirtenden und seine Adresse auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung. Mehr zum Thema 'Bewirtung'...Mehr zum Thema 'Aufwendungen'...Mehr zum Thema 'Betriebsausgabe'...Mehr zum Thema 'Beleg'...
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