04. 02. 2013 - Verfassungsbeschwerde gegen Doppelbesteuerung beim Hausbau
(ac) Die Rechtsanwaltskanzlei Gerloff & Schültge/Bremen hat Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zum einheitlichen Erwerbsgegenstand eingelegt, weil der II. Senat des BFH trotz rechtlicher Divergenzen mit dem V. Senat die Entscheidung nicht dem Großen Senat des höchsten deutschen Finanzgerichtes vorgelegt habe. Rechtsanwalt Arne Schültge sieht das Grundrecht seiner Mandanten nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Gebot des gesetzlichen Richters) verletzt. Das berichtet der bei ′markt intern′ in Düsseldorf erscheinende Brancheninformationsdienst ′immobilien intern.Im konkreten Fall hatte ein Bauherr ein Grundstück gekauft und es erst anschließend verkauft. Trotzdem berechnen die Finanzämter die Grunderwerbsteuer so, als hätte er ein bereits bebautes Grundstück gekauft, falls sie Kauf und Bau als „einheitlichen Vorgang“ werten. Im Streitfall wurden Bauleistung und Bauland von zwei unterschiedlichen Vertragspartnern angeboten. Beide Unternehmen stellten sich am Markt aber unter einem gemeinsamem Logo als „starkes Team“ vor. Das genügte dem II. Senat des BFH für die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Kaufvertrag und dem 14 Tage später geschlossenen Bauvertrag (BFH, Urteil vom 27.09.2011, Az.: II R 7/12).Allerdings liegt zwischen dem II. Senat und dem V. Senat des BFH eine unterschiedliche Einschätzung in dieser Rechtsfrage vor, weshalb nach Einschätzung der Beschwerdeführer der sogenannte Große Senat des BFH hätte entscheiden müssen. Mit dieser Entscheidung am Großen Senat des BFH vorbei ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Arne Schültge das Grundrecht seiner Mandanten nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Gebot des gesetzlichen Richters) verletzt. Dazu heißt es in der Verfassungsbeschwerde: „Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist ein Ermessen, ob eine Sache dem Großen Senat vorgelegt wird, restriktiv auszulegen. Insbesondere in Fällen, in denen wie vorliegend erhebliche Zweifel von Seiten der Rechtsprechung, Finanzverwaltung und aus der Wissenschaft erhoben werden, ist das Ermessen des Gerichts stark eingeschränkt. Im Rahmen einer entsprechend eingeschränkten Abwägung muss der Entscheidungsspielraum des Senats zur Wahrung einer einheitlichen Steuerordnung und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Besteuerung für den Bürger so weit reduziert werden, dass hier eine Vorlage auch gemäß § 11 Abs. 4 FGO hätte erfolgen müssen.“immobilien intern-Chefredakteur Michael Niermann rät: „Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht an formalen Klippen scheitern lässt, sondern sich in der Sache dazu äußert. Bis zu dieser Entscheidung sollten Betroffene in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf § 363 Abs. 2 AO Ruhen des Verfahrens beantragen.“
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