04. 02. 2013 - Bundesregierung kritisiert Steuervereinfachungspaket
(ac) Der Bundesrat hat ein Bündel von Vorschlägen zur Steuervereinfachung vorgelegt. Die Bundesregierung hat bereits erklärt, dass die meisten Vorschläge des Bundesrates „kritisch zu sehen“ sind. Einzelnachweis bei Werbungskosten soll entfallenIn dem vom Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf ist unter anderem eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages um 130 auf 1.130 Euro vorgesehen. Nach Ansicht des Bundesrates werden damit eine Million Arbeitnehmer vom Einzelnachweis ihrer Werbungskosten entlastet. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages zu Steuerausfällen in Höhe von 630 Millionen Euro führen würde. Dies stehe in keinem Verhältnis zu der angestrebten Vereinfachungswirkung.Der Steuervereinfachung soll auch die Einführung eines Arbeitszimmer-Pauschbetrages in Höhe von 100 Euro monatlich dienen. Damit würden Belegsammlungen und Berechnungen der Arbeitszimmer-Kosten entfallen. Rechnungen von Handwerkern sollen erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie einen Sockelbetrag von 300 Euro pro Jahr übersteigen. Auch diese Sockelbetragsregelung wird von der Bundesregierung abgelehnt.Einschränkungen sind vorgesehenDie Steuerfreiheit von Leistungen des Arbeitgebers soll für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer begrenzt werden. Die Begrenzung soll sich an der Höhe der Begrenzung der Kinderbetreuungskosten (zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro) orientieren. Bestimmte Sachkosten, die bisher bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei bezogen werden können, soll es nach Vorstellungen der Länder nur noch bis zu einem Wert von 20 Euro steuerfrei geben. Hier gebe es sachwidrige Nutzungen durch Ausgabe von Geschenkgutscheinen. Eine gravierende Veränderung schlagen die Bundesländer auch bei den Heimpflegekosten vor. Bisher wurde von den Gesamtkosten für Heimpflege eine pauschale Haushaltsersparnis von 8.004 Euro jährlich abgezogen. Mittlerweile würden die Heimbetreiber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung getrennt ausweisen. Somit könnten die Unterkunfts- und Verpflegungskosten direkt den steuerlich nicht relevanten Ausgaben zugewiesen werden.
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