04. 02. 2013 - Auf richtige Angaben im Werbeprospekt achten
(ac) Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.Das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbandes bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil die Beklagte ihren Informationspflichten gemäß §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt habe. Nach diesen Vorschriften habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, zum Beispiel über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen könne.Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az.: I-4 U 61/12 und vom 02.02.2012, Az.: I-4 U 168/11
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