Abtretung einer Rückdeckungsversicherung löst Zufluss bei Arbeitnehmer aus
In einem aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH, 05.07.2012, VI R 11/11) zu entscheiden, ob Beiträge, die ein Arbeitgeber an eine Rückdeckungsversicherung leistet, die an den Arbeitnehmer abgetreten ist, als zugeflossener Arbeitslohn zu werten sind und damit der Lohnsteuer unterliegen.
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