Zurechnung von grober Fahrlässigkeit des GmbH-Geschäftsführers
Gemäß einem Beschluss des OLG Koblenz vom 08.12.2011 - 10 U 572/11 muss sich eine GmbH als Versicherungsnehmer stets das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Dabei kommt es auf die Anwendung der Repräsentantenhaftung ebenso wenig an wie auf die Befugnisse des Geschäftsführers im Innenverhältnis.
Weiterlesen auf: VersicherungsPraxis24.de