Von den Tücken der Tierhalterhaftung
Grundsätzlich trifft den Halter eines Tieres eine Gefährdungshaftung für Personen- oder Sachschäden, die das Tier anderen zufügt (§ 833 BGB). Waren mehrere Tiere verschiedener Halter beteiligt, ohne dass das den Schaden verursachende Tier identifiziert werden kann, geht dies nach einem Urteil des OLG München, 19.04.2012 - 14 U 2687/11 nicht zulasten des Geschädigten.
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