Verkehrshaftungsversicherung: Zur Haftung des Frachtführers bei der Verladung
Die Pflicht zur Verladung trifft gemäß § 407 HGB grundsätzlich den Verlader, falls nicht eine abweichende ausdrückliche oder konkludente Regelung getroffen worden ist. Falls der Frachtführer dennoch verlädt, kann er sich nur dann auf den Haftungsausschluss des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB berufen, wenn der Mangel aus der Sphäre des Absenders herrührt.
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