Doppelter Selbstbehalt bei Tarifwechsel ist unzulässig
Ein Versicherungsnehmer hatte bei seinem privaten Krankenversicherer einen Tarif, der einen Selbstbehalt von 2.300 Euro vorsah. Als er den Tarif wechselte, versuchte das Versicherungsunternehmen, den Selbstbehalt des Herkunftstarifs mit den behandlungsbezogenen Selbstbehalten des Zieltarifs zu kombinieren. Dagegen klagte der Versicherte erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm recht (Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12).
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