BUZ-Versicherer muss sich an anerkannte Leistungspflicht halten
Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherer, der seine Leistungspflicht anerkannt hat, ist an diese Erklärung grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden. Dies gilt laut einem Urteil des OLG Karlsruhe, 23.05.2012 9 U 138/10 nicht nur für die erste Anerkennung, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn der Versicherer nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens erneut eine Anerkennungserklärung abgibt.
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