Anschlussversicherungsnachweis bei Kündigung der Krankenversicherung
Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines verpflichtenden Krankenversicherungsvertrages gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht. Diese Position hat der BGH, 12.09.2012 - IV ZR 258/11 eingenommen.
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