Anforderungen an die Verjährungseinrede des Kfz-Haftpflichtversicherers
Nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) a.F. (jetzt § 115 VVG) unterliegt der Anspruch des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten beim Haftpflichtversicherer des Schädigers nach dessen Anmeldung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers der Verjährungshemmung.
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