Anforderungen an die Haftung wegen eines "Eingriffes in den Gewerbebetrieb"
Die Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines Dritten kann nur dann einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB auslösen, wenn ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff vorliegt.
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