21. 11. 2012 - Versicherungsschutz nach …

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21. 11. 2012 - Versicherungsschutz nach Schwindelanfall hinfällig

(ac) Nach den Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherungen fallen Unglücksfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz. Ein plötzlicher Schwindelanfall vor dem Unfall kann somit den Versicherungsschutz entfallen lassen. Im konkreten Fall war eine Frau aus dem Fenster ihres Schlafzimmers gefallen und danach faktisch querschnittsgelähmt. Ihrem eigenen Bericht zufolge sei ihr in der extrem schwülwarmen Nacht im Bett plötzlich übel geworden und sie habe sich zum angekippten Fenster geschleppt, um für mehr frische Luft zu sorgen. Dort sei ihr „schwarz vor Augen“ geworden. Was nach dem Öffnen des Fensters passiert sei, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls wäre sie aus dem ersten Stock auf die Straße vor ihrem Haus gefallen. Mit der Folge, dass sie keine schweren Sachen mehr heben oder sich bücken kann und es ihr auch nicht möglich ist, längere Zeit zu stehen oder zu laufen. Trotzdem verweigere ihr der Versicherer die vereinbarte monatliche Unfallrente in Höhe von 375 Euro, die bei einer Invalidität von mindestens 50% fällig ist.Und das zu Recht, wie die Richter befanden. Wobei es gar nicht mal auf den – hier übrigens umstrittenen – Grad der Behinderung ankomme. „Aus dem eigenen Vortrag der Verunglückten ergibt sich, dass sie wegen einer Bewusstseinsstörung aus dem Schlafzimmerfenster gestürzt ist“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline den Urteilsspruch. Die möglicherweise zwar nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung der Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit war offenbar geeignet, der Versicherten die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage zu beherrschen, in der sie sich befand. Womit ihr im entscheidenden Moment auch kein Versicherungsschutz mehr zustand. Zumal keine anderen Umstände vorliegen, die eine geforderte äußere Ursache für den Sturz plausibel erscheinen lassen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2012, Az.: I-4 U 218/11

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