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08. 11. 2012 - „Zillmerung“ bei zertifizierten fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen zulässig

(ac) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt. Im konkreten Fall verlangt der klagende Verbraucherschutzverband von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen. Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „DWS RiesterRente Premium“ ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten: „… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …“Kostenverteilung nach dem InvG auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge?Der Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, dass diese Klausel die Anleger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige, weil sie mit § 125 Investmentgesetz (InvG) unvereinbar sei, der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne. Diese Kostenverteilung müsse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe. Kostenvorausbelastung darf sich am AltZertG orientierenNach dem Urteil des BGH, liegt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger vor. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass die beanstandete Bestimmung nicht von den wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung abweiche. Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne sei nicht § 125 InvG. Die Beklagte dürfe sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Dieses Gesetz regele zwar nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die BaFin. Gleichwohl sei ihm zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. So sehe der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: „§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.“ In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: „Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist.“BGH, Urteil vom 07.11.2012, Az.: IV ZR 292/11, Pressemitteilung vom 07.11.2012

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