08. 11. 2012 - „Zillmerung“ bei …

Anzeige
Ihre externe Rechtsabteilung

08. 11. 2012 - „Zillmerung“ bei zertifizierten fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen zulässig

(ac) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt. Im konkreten Fall verlangt der klagende Verbraucherschutzverband von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen. Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „DWS RiesterRente Premium“ ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten: „… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …“Kostenverteilung nach dem InvG auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge?Der Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, dass diese Klausel die Anleger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige, weil sie mit § 125 Investmentgesetz (InvG) unvereinbar sei, der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne. Diese Kostenverteilung müsse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe. Kostenvorausbelastung darf sich am AltZertG orientierenNach dem Urteil des BGH, liegt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger vor. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass die beanstandete Bestimmung nicht von den wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung abweiche. Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne sei nicht § 125 InvG. Die Beklagte dürfe sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Dieses Gesetz regele zwar nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die BaFin. Gleichwohl sei ihm zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. So sehe der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: „§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.“ In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: „Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist.“BGH, Urteil vom 07.11.2012, Az.: IV ZR 292/11, Pressemitteilung vom 07.11.2012

Weiterlesen auf: AssCompact
Anzeige
KlimaPro

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Neueste Veranstaltungen

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
17.06.2025

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Online
Maklerrentenverträge: Chancen und Risiken
17.06.2025

Der Maklerrentenvertrag hat sich in den letzten Jahren als eine beliebte Form der Nachfolgeregelung …

Messe / Kongress / Forum
Gemeinsam. Vertrieb. Niedersachsen.
24.06.2025

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt unzählige Veranstaltungen in unserer Branche – von den …

Aus-/Weiterbildung
Infotag: Coachingausbildung bei FCM Finanz Coaching
26.06.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einem monatlichen kostenfreien Infotag. Begleiten Sie Menschen …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
WIFO erneut ausgezeichnet: Sechsfach HERAUSRAGEND im finanzwelt Maklerpool-Navigator 2025
12.06.2025

Die WIFO GmbH wurde im aktuellen Maklerpool-Navigator 2025 des Fachmagazins finanzwelt in sechs von …

Versicherungen
Wohngebäudeversicherung 2025: Besser, aber teurer
12.06.2025

Franke und Bornberg vergibt beim Rating für Wohngebäudetarife nur an jeden siebten Tarif die …

Versicherungen
ARAG bleibt Hauptsponsor von Borussia Düsseldorf Düsseldorfer - Versicherungskonzern verlängert auch Partnerschaft mit Timo Boll
11.06.2025

Die ARAG verlängert ihr langjähriges Engagement im deutschen Tischtennis: Der weltweit größte Rechtsschutzversicherer bleibt …