Keine Haftung aus Betriebsgefahr bei Schaden durch übergreifenden Brand eines abgestellten Kfz
Eine Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs.1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) setzt voraus, dass entweder die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat.
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