Bundesgerichtshof erklärt Gegenwert-Regelung der VBL für unwirksam
Seit Jahren ist fraglich, ob die Praxis der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), den sogenannten Gegenwert zu berechnen, rechtlich zulässig ist. Bei Austritt eines Unternehmens aus der umlagefinanzierten Versorgung der VBL muss das Unternehmen sich mit dem Gegenwert sozusagen von der Umlagefinanzierung "freikaufen". Der Gegenwert dient der Ausfinanzierung aller zum Ausscheidestichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche, die Beschäftigte des ausgeschiedenen Arbeitgebers erworben haben. Die Berechnung des Gegenwertes erfolgt nach "versicherungsmathematischen Grundsätzen" und enthält einen Zuschlag von 10 % für Fehlbeträge und 2 % für Verwaltungskosten. Das Verfahren ist in der Satzung der VBL geregelt. Es geht regelmäßig um namhafte Summen.
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