Abfindung der Pensionszusage ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 3 EStG
Die Kapitalabfindung einer Pensionszusage ist steuerlich priviligiert und fällt bekanntermaßen als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unter die Tarifermäßigung (sog. Fünftelungsregelung) des § 34 Abs. 1 EStG.
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