Zur "Kardinalpflicht" des Haftpflichtversicherers
Der Haftpflichtversicherer ist berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. Eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen von seinem Versicherer beauftragten Rechtsanwalt unmittelbar zu bevollmächtigen, existiert nicht, da die Vollmacht von dem durch § 5 Nr. 6 AHB a.F. (Ziffer 5.2 n. F.) legitimierten Versicherer schon wirksam erteilt wurde. Das hat das OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12 nochmals auf den Punkt gebracht.
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