BGH kippt Vertragsstrafenklausel in Architekten-Haftpflichtversicherung
Bisweilen verwenden Versicherer in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten eine Klausel, wonach die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert wird. Diese Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das hat der BGH, 30.05.2012 IV ZR 87/11 festgehalten.
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