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11. 09. 2012 - Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei bestehenden Pensionszusagen

(ac) Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auf eine Pensionsanwartschaft, so handelt es sich hierbei um eine verdeckte Einlage und muss dementsprechend steuerlich behandelt werden. Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.10.1997 (Az.: I R 58/93) auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) abzustellen und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 14.08.2012 klargestellt.Neue Gestaltungsmöglichkeiten„Erfreulicherweise enthält das Schreiben keine bösen Überraschungen, sondern sogar einige neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Veränderung von bestehenden Pensionszusagen“, erläutert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Wie erwartet geht das BMF davon aus, dass jeder werthaltige Verzicht aus Gründen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, zu einer verdeckten Einlage führt und somit Lohnsteuer beim GGF auslöst. Für die Bewertung des Verzichts ist nicht die gebildete Rückstellung relevant, sondern im Zweifel der Betrag, den der GGF selbst aufwenden müsste, um sich eine gleichwertige Versorgung bei einem anderen Träger zu beschaffen.Vollständiger und teilweiser VerzichtBei einem vollständigen Verzicht auf die Pensionszusage liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten Teils der Zusage vor. Bei einem teilweisen Verzicht auf die Pensionszusage kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob auf schon erdiente oder auf noch nicht erdiente Teile der Zusage verzichtet wurde. Es ist ausschließlich ein Barwertvergleich der ursprünglichen und der gekürzten Zusage vorzunehmen. Ist der Barwert der gekürzten Zusage (nach dem Verzicht) nicht geringer als der Barwert des erdienten Teils der ursprünglichen Zusage, so ist die verdeckte Einlage null. Welcher Teil der Zusage zum Verzichtszeitpunkt als erdient gilt, richtet sich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nach dem Zusagezeitpunkt. Beim nicht beherrschenden GGF ist die Zeit ab Betriebseintritt relevant. Damit ist bei einem beherrschenden GGF überraschenderweise ein weiter gehender Verzicht möglich, als bei seinem nicht beherrschenden Kollegen. Bedeutung für die Praxis„Das BMF erlaubt ausdrücklich nicht nur einen Verzicht auf den Future Service, sondern ermöglicht nahezu beliebige Eingriffe, auch in bereits erdiente Versorgungsbausteine der Zusage“, erläutert Buttler. Am Ende dürfe lediglich der Barwert der Zusage nicht zu gering sein. Das ermögliche verschiedene Ausgestaltungen. Eine dieser Möglichkeiten sei zum Beispiel die völlige Umstrukturierung einer Zusage, um im Unternehmen zusätzliche Liquidität zu generieren, mit der Finanzierungslücken leichter geschlossen werden könnten. Das BMF-Schreiben inklusive eines konkreten Beispiels ist abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de.

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