Photovoltaikanlage: Bauliche Anlage in der Rechtsschutzversicherung
Schließt eine Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie "sonstiger baulicher Anlagen", die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden, aus, so besteht keine Deckung für eine Klage gegen den Lieferanten einer Photovoltaikanlage wegen etwaiger Mängel. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamm, 30.03.2012 - I-20 U 5/12 hervor.
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