OLG München "kassiert" AVB zur Reiseabbruch-Versicherung
Versicherer tun gut daran, dass sogenannte Transparenzgebot ernst zu nehmen. Denn nach § 307 Absatz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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