Leitungswasserversicherung: Kürzung "auf Null" bei grober …

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Leitungswasserversicherung: Kürzung "auf Null" bei grober Fahrlässigkeit?

Der BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10 hat bereits mit seinem Urteil entschieden, dass bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in besonderen Ausnahmefällen eine Kürzung der Versicherungsleistung "auf Null" gemäß § 81 Abs. 2 VVG durchaus möglich ist. Einen solchen Ausnahmefall hat auch das OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 U 144/11 bei folgendem Sachverhalt bejaht:

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