07. 08. 2012 - Schadenteilung bei …

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07. 08. 2012 - Schadenteilung bei ungeklärter Kollision zweier Fahrzeuge

(ac) Wird bei einem Unfall zweier Autos nur eines beschädigt, müssen die Halter beider Fahrzeuge letztendlich jeweils zur Hälfte für den Schaden des einen Wagens aufkommen. Und zwar dann, wenn bei gleichwertiger Betriebsgefahr der Unfallverlauf strittig bleibt und die Schuldfrage auch gerichtlich nicht geklärt werden kann. Im konkreten Fall war bei einem Unfall ein Porsche zu Schaden gekommen. Der fuhr links neben einem Mercedes, als der plötzlich und ohne zu blinken in seine Richtung ausscherte. So zumindest die Darstellung der Porsche-Fahrerin. Der Mercedes-Fahrer behauptete dagegen, der bei dem anschließenden Crash beschädigte Wagen habe ihn überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn zurückgewechselt. Bei der Kollision der beiden Fahrzeuge wurde die Beifahrertür des Porsche leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt und der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Die Reparaturkosten in Höhe von 3.280 Euro wollte die Porsche-Fahrerin jedoch nicht alleine bezahlen.Und das laut bayerischem Urteilsspruch zu Recht. Trotz Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens konnte der genaue Unfallhergang nämlich nicht aufgeklärt werden. Beide Versionen seien somit denkbar. Auch spreche kein erster Anschein gegen den „Fahrstreifenwechsler“ als augenscheinlichen Unfallverursacher, weil überhaupt nicht feststehe, wer eigentlich seinen Fahrstreifen gewechselt hat. „Damit bleibt es bei einer Haftungsverteilung nach der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr, die hier für beide Seiten gleich hoch anzusetzen ist“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline die Münchener Entscheidung. Womit der Porsche-Halterin die Hälfte der Schadenskosten vom Mercedes-Fahrer zugesprochen wurde.Amtsgericht München, Urteil vom 07.12.2011, Az.: 322 C 21241/09

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