Arglistanfechtung in der Krankenversicherung
Die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer (§ 22 VVG, § 123 BGB), weil der Versicherte den Versicherer arglistig getäuscht hat, kann weitreichende Konsequenzen bis hin zur Rückerstattung erhaltener Leistungen aus früheren Schadenfällen haben.
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