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30. 07. 2012 - „Alte“ bAV-Zusagen: Rente ab 67 trotz Zusage ab 65

(ac) Das Bundesarbeitsgericht hat (3 AZR 11/10) entschieden, dass Altersleistungen aus einer bAV unter bestimmten Voraussetzungen erst mit 67 Jahren gezahlt werden müssen, auch wenn sie formal zum 65. Lebensjahr zugesagt wurden. Das gilt für alle Zusagen, die bereits vor Einführung der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt wurden, also vor dem 20.04.2007. Bei diesen Zusagen unterstellen die Richter, dass Arbeitgeber bei der Festlegung einer Altersgrenze von 65 Jahren, regelmäßig davon ausgingen, dass die Betriebsrente somit ab dem Zeitpunkt gewährt wird, an dem auch die gesetzliche Rente in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Das hatte auch seit 1916, also über 90 Jahre lang, Gültigkeit. Deshalb sei es folgerichtig, dass trotz der expliziten Festlegung eines Rentenalters von 65 Jahren stattdessen die jeweilige Regelaltersgrenze als vereinbart gilt. „Was für betroffene Arbeitgeber zunächst vorteilhaft klingt, führt in der Praxis allerdings zu einer Menge Zweifelsfragen, Beratungs- und Handlungsbedarf“ erläutert Andreas Buttler vom bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH. Was genau zu tun ist, hängt vom jeweiligen Versorgungswerk ab. Betroffen sind auch geschlossene VersorgungswerkeVon der Entscheidung sind alle Versorgungszusagen betroffen, die vor der Verabschiedung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 20.04.2012 erteilt wurden. Tritt bei diesen Zusagen ab dem 01.01.2008 ein Leistungsfall ein oder scheidet ein Mitarbeiter aus, so gilt anstelle der Altersgrenze von 65 Jahren die individuelle Regelaltersgrenze des betroffenen Mitarbeiters. Diese wird vom Geburtsjahrgang 1947 an stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Auswirkungen bei Pensionskassen und rückgedeckten U-Kassen Bei beitragsorientierten Versorgungszusagen (boLZ), die vor dem 20.04.2007 erteilt wurden, gilt ebenfalls die neue Regelaltersgrenze. Sofern allerdings bei Ausscheiden das versicherungsvertragliche Verfahren angewendet wird, ergeben sich bei tatsächlichem Rentenbeginn mit 65 Jahren in der Regel keine Auswirkungen. Probleme entstehen erst, wenn der Mitarbeiter bis zur Regelaltersgrenze tätig wird, die Versicherung aber bereits vorher abläuft. Bei beitragsorientierten rückgedeckten U-Kassen kann es zu Finanzierungsrisiken für den Arbeitgeber kommen, wenn die Zusagen vor 2001 erteilt wurden. Denn für diese Zusagen gilt bei unverfallbarem Ausscheiden noch das ratierliche Verfahren, das die insgesamt mögliche Dienstzugehörigkeit berücksichtigt. Problematisch ist hier, dass die Leistung bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht bestimmt werden kann, wenn die Versicherung auf einen früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Individuelle Analysen erforderlichFebs verweist darauf, dass die individuellen Folgen der BAG-Entscheidung im Detail vom Durchführungsweg, der Formulierung der Zusage, den versicherten Risiken und der Art der Rückdeckung/Finanzierung abhängen. Der dringendste Handlungsbedarf besteht laut febs bei Pensionszusagen.

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