21. 06. 2012 - Haftung bei vorzeitigem Herausstellen des Sperrmülls
(ac) Wird der Sperrmüll entgegen den klaren Vorgaben bereits am Vortag des Abholtages herausgestellt, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen können und wird durch Teile des Sperrmülls ein Pkw beschädigt, verletzt der Sperrmüllbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht. Dieser habe nämlich die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und war somit dafür verantwortlich, dass dadurch kein Schaden entsteht. Die Kosten der Neulackierung am beschädigten Pkw in Höhe von 385,50 Euro muss der Sperrmüllbesitzer ersetzen.Amtsgericht Neustadt am Rübenberge, Urteil vom 20.02.2012, Az.: 55 C 1520/11
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