22. 05. 2012 - Polizei nicht bei jedem Unfall mit einem Mietwagen notwendig
(ac) Wer mit einem Mietauto einen Unfall verursacht, muss nicht in jedem Fall die Polizei hinzuziehen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autovermieters, die ansonsten die vertraglich vereinbarte Haftungsfreiheit hinfällig werden lässt, ist unwirksam. „Wer ein Auto mit beschränkter Haftung mietet, für die er im Übrigen noch zusätzlich bezahlen muss, vertraut gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer darauf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline AG. Das ist in Abkehr von dem nach früherem Recht maßgeblichen „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Fahrzeugvollversicherung jetzt auch bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Mietwagenunternehmens zu berücksichtigen.Zwar hat ein Autovermieter bei einem Unfall ein berechtigtes Interesse an der Einschaltung der Polizei. Doch das befreit ihn nicht von der Verpflichtung, die Haftungsbefreiung in seinen Verträgen nach dem aktuellen Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.
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