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10. 05. 2012 - Bei einem Unfall Zettel hinterlassen nicht zulässig

(ac) Raus aus dem Büro – rein in den Supermarkt und dann so schnell wie möglich nach Hause. Beim Ausparken passiert es: ein Rucken, ein hässlich knirschendes Geräusch und schon hat der eigene Kotflügel die Seite des Autos auf dem Nebenparkplatz unsanft berührt. Achtung! Die HUK-COBURG warnt: Wer jetzt einfach zum Zettel greift, seine Adresse und Telefonnummer draufschreibt, den Zettel hinter die Windschutzscheibe des touchierten Wagens steckt und wegfährt, riskiert wegen Unfallflucht belangt zu werden.Zehnminütiges Warten ist ein MinimumDie Rechtsprechung fordert, dass der Unfallverursacher eine angemessene Zeit wartet. Wie lange angemessen ist, hängt unter anderem von der Größe des Schadens ab. Zehn Minuten sind jedoch absolutes Minimum. Natürlich kann man auch auf eigene Faust versuchen, den Fahrer des beschädigten Pkw zu finden; zum Beispiel indem man ihn an der Supermarktkasse oder im Einkaufszentrum ausrufen lässt. Ebenso hilfreich ist es, sich die Namen von Zeugen zu notieren, die man später benennen kann. Bleibt die Suche nach dem Geschädigten erfolglos, kann man den Unfall auch der Polizei vor Ort melden. Dann ist man hundertprozentig auf der sicheren Seite. – Allein das Anbringen eines Zettels mit der Adresse oder Telefonnummer wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht toleriert.Versicherung kann nach der Regulierung in Regress nehmenGeht solch ein Fall vor Gericht und endet mit einer Verurteilung wegen Unfallflucht, kann das für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers heißen: Ihr Versicherungsnehmer hat gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen. Die Versicherung reguliert zwar den Schaden, nimmt ihren Kunden im Nachhinein jedoch wegen einer Obliegenheitsverletzung mit maximal 5.000 Euro in Regress.

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