Versicherungsmakler: Steuerliche Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse (FG)
Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, sind nicht als Einnahme zu erfassen sind. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren.
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