Steuern: Bei Stornohaftung gelten Provisionen nicht als Einnahmen
Ein Makler muss Provisionen, die er im Fall einer Vertragskündigung zurückzahlen muss, in der Steuerbilanz nicht als Einnahmen ausweisen. Er kann sie als Rückstellungen auf der Passiv-Seite eintragen - muss aber die darauf entfallenden Aufwendungen als unfertige Leistungen gewinnerhöhend aktivieren.
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