Zweitwohnungssteuer gilt auch für Bewohner eines Altenheims (VGH)
Wer in ein Altenheim umsiedelt und seine bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält, darf nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichthofs mit Zweitwohnungssteuer belastet werden. Unerheblich ist, dass der Umzug zwangsläufig erfolgt ist und die Zweitwohnung nur eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.
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