Private Unfallversicherung muss für die Folgen einer allergischen Reaktion zahlen
Es ging um den Tod eines allergischen Kindes, das an dem Verzehr einer nusshaltigen Schokolade verstorben war. Das OLG München sah, anders als die Versicherung, in dem Unglück einen von den Versicherungsbedingungen gedeckten Unfall und nicht die Folgen einer mitwirkenden Krankheit.
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