„Die Flucht vor dem Insolvenzverwalter“
Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens richtet sich danach, wo die betroffene Gesellschaft bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte. Dem deutschen Insolvenzverwalter entkommt man daher weder durch die Verwendung ausländischer Rechtformen, wie der Limited, noch durch Sitzverlegungen deutscher Gesellschaften ins Ausland.
Weiterlesen auf: Haufe