BSG-Urteil: Tilgungsraten für Hartz-IV-Empfänger - Übernahme nur in Ausnahmen
Hartz-IV-Empfänger können das Abzahlen von Wohneigentum nicht einfach dem Amt zuweisen. Das Übertragen der Tilgungsleistungen sei nur in Ausnahmefällen möglich, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 16.2.2012 und blieb damit auf der Linie vorheriger Urteile bei ähnlichen Fällen.
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