Neues Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.11.11 zur Anrechenbarkeit von Restwertangeboten
Wenn dem Geschädigten ein Restwertangebot zeitnah nach einem Verkehrsunfall zugeht und er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat, muss er sich dieses Angebot zurechnen lassen, wenn es ansonsten inhaltlich annehmbar ist. Inhaltlich annehmbar ist grundsätzlich ein verbindliches Angebot, das der Geschädigte...
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