BGH zur Aufklärungspflicht beim Hauskauf: Unterlagen ersetzen keinen ausdrücklichen Hinweis
Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur, wenn er erwarten kann, dass der Käufer die Papiere nicht nur zwecks allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird. Ist ein Grundstück nur vermeintlich ziemlich groß, sind schon ein paar offene Worte der Aufklärung fällig.
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