Verbesserter Rechtsschutz für Berufungsverfahren: Top-Thema zu § 522 ZPO neu
Zum 27.10. trat die Neufassung des § 522 ZPO in Kraft. Sie soll die in einigen Bundesländern sehr ausgeprägte Praxis drosseln, Berufungen im schriftlichen Verfahren abzuwürgen. Der 2002 zur Verfahrensbeschleunigung eingeführte § 522 II ZPO hatte zu heftiger Kritik wegen Verfassungsbedenken und Gerechtigkeitsdefiziten geführt. Die Neuregelung erörtert unser Top-Thema zu § 522 ZPO neu.
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