Pensionssicherungsverein muss Bestehen und Höhe von Versorgungsanwartschaften im Insolvenzfall mitteilen
In einem aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 385/09) entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung, der Pensionssicherungsverein (PSV) im Insolvenzfall den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach mitteilen muss.
Weiterlesen auf: maklercockpit.de