Keine Berufung auf Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Mangel trotz fehlender Kausalität
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
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